212.331
KAVI
CH-AR
Art. 3 Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe (KAVI) - Organisation der Fachstellen
Art. 3 KAVI · Organisation der Fachstellen
1. Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
2. Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
3. Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.