212.33
CH-AR
Art. 9 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Weisungen
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Weisungen
1. Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.