212.33
CH-AR
Art. 8 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Rückerstattung
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 8 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Rückerstattung
1. Unrechtmässig erwirkte Vorschüsse sind zurückzuerstatten.