212.33
CH-AR
Art. 7 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Abtretung des Unterhaltsanspruches
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 7 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Abtretung des Unterhaltsanspruches
1. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.