212.33
CH-AR
Art. 6 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Gesuch
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 6 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Gesuch
1. Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind vom gesetzlichen Vertreter des berechtigten Kindes bei der zuständigen Behörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes einzureichen.
2. Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, der Eltern und der Stiefeltern. Gleichzeitig ist eine Inkassovollmacht einzureichen.
3. Dem Gesuch sind beizulegen
a) * Rechtstitel (richterlicher Entscheid oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Vertrag);
b) Steuer- und Lohnausweis der Eltern und Stiefeltern.