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212.33 CH-AR

Art. 5 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Begrenzung

II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 5 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Begrenzung

1. Ein Vorschuss für Unterhaltsbeiträge wird bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-Versicherung ausgerichtet.

2. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung erfüllt. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.

3. Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils sind auf Grund seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu berücksichtigen.

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