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212.33 CH-AR

Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Ausschluss

II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Ausschluss

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a) das Kind wirtschaftlich selbständig ist;

b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;

c) dem Kinde zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten;

d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;

e) die Eltern zusammenwohnen;

f) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.

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