212.33
CH-AR
Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Ausschluss
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 4 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Ausschluss
1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
a) das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c) dem Kinde zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten;
d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
e) die Eltern zusammenwohnen;
f) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.