212.33
CH-AR
Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Gegenstand
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Gegenstand
1. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind.
2. Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als einen Monat vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.
3. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.