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212.33 CH-AR

Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Gegenstand

II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 3 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Gegenstand

1. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind.

2. Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als einen Monat vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.

3. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

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