212.33
CH-AR
Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Grundsatz
II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Grundsatz
1. Die Wohngemeinde leistet Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Massgabe dieses Gesetzes Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
2. Diese Vorschüsse sind keine Fürsorgeleistungen.