212.33
CH-AR
Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Inkrafttreten
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.