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212.33 CH-AR

Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Inkrafttreten

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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