212.33
CH-AR
Art. 1 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder - Zuständigkeit
I. Inkassohilfe
Art. 1 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder · Zuständigkeit
1. Zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruches leistet die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes Inkassohilfe gemäss Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Die Gemeinden können das Inkasso gemeinsam durchführen oder es geeigneten privaten Stellen übertragen.