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212.11 CH-AR

Art. 9a Verordnung über das Zivilstandswesen - Tod einer unbekannten Person

II. Amtsführung
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Art. 9a Verordnung über das Zivilstandswesen · Tod einer unbekannten Person

1. Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer solchen findet, hat die Kantonspolizei ohne Verzug zu benachrichtigen.

2. Die Kantonspolizei erstattet dem am Todesort zuständigen Zivilstandsamt schriftlich die Anzeige.

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