Art. 8a Verordnung über das Zivilstandswesen - Beurkundungen betreffend den Personenstand
Art. 8a Verordnung über das Zivilstandswesen · Beurkundungen betreffend den Personenstand
1. Für die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 ZStV sind die ordentlichen Zivilstandsämter zuständig.
2. Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde werden wie folgt beurkundet
a) * in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZStV vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person;
b) * in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV vom Zivilsandsamt am Ort des Wohnsitzes der betroffenen Person oder des Ortes, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c) * in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV vom Zivilstandsamt am Geburtsort der betroffenen Person.
3. Verwaltungsverfügungen des Bundes sowie Einbürgerungen, Bürgerrechtsentlassungen und -feststellungen werden vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person beurkundet.
4. Urteile der kantonalen Gerichte werden vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichtes beurkundet. Urteile des Bundesgerichtes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der ersten Instanz beurkundet.
5. Namensänderungen, Adoptionen sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der entscheidenden Verwaltungsbehörde beurkundet.
6. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden richten ihre Mitteilungen über die Entscheide an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.