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212.11 CH-AR

Art. 7a Verordnung über das Zivilstandswesen - Einsicht in die Zivilstandsregister

II. Amtsführung
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Art. 7a Verordnung über das Zivilstandswesen · Einsicht in die Zivilstandsregister

1. Die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister im Sinne von Art. 92b Abs. 4 ZStV erfolgt im Staatsarchiv.

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