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212.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über das Zivilstandswesen - Aktenprüfung

II. Amtsführung
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Art. 6 Verordnung über das Zivilstandswesen · Aktenprüfung

1. Das Zivilstandsamt legt der Fachstelle die Akten zur Prüfung vor, wenn eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird.

2. Die Fachstelle kann

a) Ausnahmen von der Aktenvorlegungspflicht festlegen;

b) zusätzliche Fälle der Aktenvorlegungspflicht unterstellen;

c) einzelne Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, ganz oder teilweise von der Aktenvorlegungspflicht befreien.

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