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212.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung über das Zivilstandswesen - Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, Stellvertretung

I. Organisation
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Art. 4 Verordnung über das Zivilstandswesen · Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, Stellvertretung

1. Die Gemeinden eines Zivilstandskreises wählen für ihr Zivilstandsamt mindestens eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten, bestimmen die Leiterin oder den Leiter und regeln die Stellvertretung. Über personelle Mutationen ist die Fachstelle vorgängig zu informieren.

2. ...

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