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212.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das Zivilstandswesen - Zivilstandsämter

I. Organisation
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Art. 3 Verordnung über das Zivilstandswesen · Zivilstandsämter

1. ...

2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Zivilstandswesen auf ihre Kosten.

3. Die jährlichen Betriebs- und Investitionskosten für die zentrale Datenbank Infostar werden den Zivilstandsämtern im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung gestellt.

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