212.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über das Zivilstandswesen - Zivilstandsämter
I. Organisation
Art. 3 Verordnung über das Zivilstandswesen · Zivilstandsämter
1. ...
2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Zivilstandswesen auf ihre Kosten.
3. Die jährlichen Betriebs- und Investitionskosten für die zentrale Datenbank Infostar werden den Zivilstandsämtern im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung gestellt.