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212.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über das Zivilstandswesen - Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand

I. Organisation
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Art. 2 Verordnung über das Zivilstandswesen · Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand

1. Die Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand untersteht dem Departement Inneres und Sicherheit.

2. Die Fachstelle nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht durch Bundesrecht, kantonales Recht oder durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen einer anderen Behörde übertragen sind.

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