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212.11 CH-AR

Art. 16 Verordnung über das Zivilstandswesen - Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über das Zivilstandswesen · Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten

1. Die Verordnung über das Zivilstandswesen wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bundes.

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