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212.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung über das Zivilstandswesen - Rechtsmittel

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über das Zivilstandswesen · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Zivilstandsämter sowie der Fachstelle kann innert 20 Tagen beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erhoben werden.

2. Verfügungen und Rekursentscheide des Departements Inneres und Sicherheit können innert 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden.

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