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212.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung über das Zivilstandswesen - Weisungen

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 13 Verordnung über das Zivilstandswesen · Weisungen

1. Soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsieht, sind die Weisungen der Aufsichtsbehörde bzw. der Fachstelle verbindlich.

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