212.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung über das Zivilstandswesen - Weisungen
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 13 Verordnung über das Zivilstandswesen · Weisungen
1. Soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsieht, sind die Weisungen der Aufsichtsbehörde bzw. der Fachstelle verbindlich.