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212.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung über das Zivilstandswesen - Findelkind

II. Amtsführung
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Art. 12 Verordnung über das Zivilstandswesen · Findelkind

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort das Gemeindepräsidium des Auffindungsortes zu benachrichtigen. Es veranlasst umgehend die polizeilichen Ermittlungen und orientiert das Departement Inneres und Sicherheit.

2. Fehlen Anhaltspunkte über die Abstammung des Kindes, so überweist das Departement Inneres und Sicherheit die Akten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche dem Kind einen Familien- und Vornamen gibt, eine Vormundschaft anordnet und dem Zivilstandsamt schriftliche Anzeige erstattet.

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