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212.11 CH-AR

Art. 11 Verordnung über das Zivilstandswesen - Bestattungswesen

II. Amtsführung
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Art. 11 Verordnung über das Zivilstandswesen · Bestattungswesen

1. Die Zivilstandsämter haben jede Anzeige eines Todesfalls oder Leichenfundes zuhanden der für die Bestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Behörde zu bescheinigen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt die Bewilligung zur Bestattung oder zur Ausstellung eines Leichenpasses, wenn die Anzeige des Todes oder des Leichenfundes an das Zivilstandsamt noch nicht erfolgt ist.

3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Leichenpässen richtet sich nach der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige.

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