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212.11 CH-AR

Art. 10 Verordnung über das Zivilstandswesen - Anzeige eines Todesfalls bei der Wohngemeinde

II. Amtsführung
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Art. 10 Verordnung über das Zivilstandswesen · Anzeige eines Todesfalls bei der Wohngemeinde

1. Stirbt eine Person in ihrer Wohnsitzgemeinde, so kann dieser Gemeinde der Todesfall mündlich angezeigt werden. Jede Gemeinde bezeichnet eine Dienststelle.

2. Mit der Erstattung der Anzeige sind die ärztliche Todesbescheinigung sowie die für die Beurkundung des Todes erforderlichen Dokumente zu übergeben.

3. Die Dienststelle der Wohnsitzgemeinde, welche die Anzeige entgegennimmt, hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die Dokumente gemäss Abs. 2 sind beizulegen.

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