212.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung über das Zivilstandswesen - Aufsichtsbehörde
I. Organisation
Art. 1 Verordnung über das Zivilstandswesen · Aufsichtsbehörde
1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
2. Es ist zuständig für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie für den Erlass von Bussenverfügungen wegen Missachtung der Meldepflichten.