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212.11 CH-AR

Art. 1 Verordnung über das Zivilstandswesen - Aufsichtsbehörde

I. Organisation
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Art. 1 Verordnung über das Zivilstandswesen · Aufsichtsbehörde

1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

2. Es ist zuständig für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie für den Erlass von Bussenverfügungen wegen Missachtung der Meldepflichten.

Aufsichtsbehörde Art. 2 Verordnung über das Zivilstandswesen →

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