212.01
VSTA
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Gebühren
Art. 9 VStA · Gebühren
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Anhang 1.
2. Die Gebühren der kommunalen Aufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden.