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212.01 VSTA CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung

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Art. 8 VStA · Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung

1. Die Aufsichtsbehörde zeigt der Steuerverwaltung die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der entsprechenden Urkunde.

2. Für Auskünfte über die Gewährung von Steuerbefreiung ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über die von der Steuerverwaltung erhaltene Auskunft.

3. Die Aufsichtsbehörde teilt der Steuerverwaltung mit, wenn sie Hinweise darauf hat, dass eine Steuerbefreiung zu Unrecht besteht.

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