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212.01 VSTA CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Aufsichtsrechtliche Massnahmen

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Art. 7 VStA · Aufsichtsrechtliche Massnahmen

1. Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, die nach Massgabe des Rechts zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie kann insbesondere

a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;

b) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;

c) Stiftungsorgane einschliesslich Revisionsstelle ermahnen, verwarnen oder abberufen;

d) fehlende Organe oder Sachwalter ernennen;

e) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;

f) Verfügungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbinden;

g) Ersatzvornahmen anordnen;

h) Strafanzeige erstatten.

2. Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.

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