212.01
VSTA
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Art. 7 VStA · Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1. Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, die nach Massgabe des Rechts zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie kann insbesondere
a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;
b) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
c) Stiftungsorgane einschliesslich Revisionsstelle ermahnen, verwarnen oder abberufen;
d) fehlende Organe oder Sachwalter ernennen;
e) Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
f) Verfügungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbinden;
g) Ersatzvornahmen anordnen;
h) Strafanzeige erstatten.
2. Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.