212.01
VSTA
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Mitwirkungspflicht der Stiftungsorgane
Art. 6 VStA · Mitwirkungspflicht der Stiftungsorgane
1. Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die voraussichtlich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern oder einen wesentlichen Einfluss auf das Vermögen oder die Tätigkeit der Stiftung haben.
2. Neue oder geänderte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde umgehend und unaufgefordert einzureichen.
3. Die Aufsichtsbehörde kann von den Stiftungsorganen jederzeit weitere Auskünfte oder Unterlagen einverlangen.