212.01
VSTA
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Untersuchungsgrundsatz
Art. 5 VStA · Untersuchungsgrundsatz
1. Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2. Sie ist befugt, alle Unterlagen der Stiftung einzusehen sowie Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung zu prüfen oder prüfen zu lassen.
3. Die Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde bewirkt keine Entlastung von Stiftungsorganen.