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212.01 VSTA CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Jährliche Berichterstattung der Stiftung

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Art. 4 VStA · Jährliche Berichterstattung der Stiftung

1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Unterlagen ein

a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;

b) vom Stiftungsrat genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (inklusive Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;

c) rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;

e) Entschädigungsreglement, sofern Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan oder die Geschäftsleitung ausgerichtet werden.

2. In begründeten Fällen kann die Frist zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung erstreckt werden. Das Erstreckungsgesuch ist der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist einzureichen.

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