Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.01 VSTA CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Stiftungsverzeichnis

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 VStA · Stiftungsverzeichnis

1. Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der ihr unterstellten Stiftungen.

2. Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftung sowie Kontaktangaben.

← Art. 2 VStA Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Geltungsbereich Art. 4 VStA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →