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212.01 VSTA CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Aufgaben der Aufsichtsbehörde

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Art. 2 VStA · Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

2. Sie prüft, ob die Stiftungsurkunde sowie weitere Reglemente und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Stellt sie Mängel fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zur Behebung.

3. Sie nimmt die weiteren Aufgaben wahr, für die sie nach Bundesrecht und kantonalem Recht zuständig ist.

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