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212.01 VSTA CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Stiftungsaufsicht (VStA) - Geltungsbereich

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Art. 1 VStA · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Ausübung der Stiftungsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden von Kanton und Gemeinden.

2. Sie ist nicht anwendbar, soweit der Kantonsrat die Aufgaben der Stiftungsaufsicht einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen hat.

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