Art. 9 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - Versammlungsbeschlüsse (Art. 18 BeurkG)
Art. 9 BeurkV · Versammlungsbeschlüsse (Art. 18 BeurkG)
1. Die Urkunde über Versammlungsbeschlüsse enthält
a) Ort, Datum und allenfalls Zeit der Versammlung, die Firma der Gesellschaft, den Namen der versammlungsleitenden, der protokollführenden und der stimmenzählenden Personen;
b) die Feststellungen der versammlungsleitenden person über die gesetzes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmenden sowie der durch sie vertretenen Rechte, die Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;
c) Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmenden, deren Beurkundung verlangt wird;
d) bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Erwähnung der Dokumente, die den Beschlüssen zu Grunde lagen;
e) die Unterschriften der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person;
f) die Unterschrift der öffentlichen Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der Versammlung teilgenommen hat.
2. Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden.
3. Andernfalls hält die öffentliche Urkundsperson den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, holt die öffentliche Urkundsperson deren Unterschriften ein, bevor sie selbst unterschreibt.