211.211
BeurkV
CH-AR
Art. 8 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - b) Anwesenheit der Parteien (Art. 14 Abs. 2 BeurkG)
Art. 8 BeurkV · b) Anwesenheit der Parteien (Art. 14 Abs. 2 BeurkG)
1. Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig, ist das Verfahren durch dieselbe öffentliche Urkundsperson mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden.
2. Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandes genügt die Anwesenheit der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger im Handelsregister eingetragen ist.