Art. 7 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - Grundbuchsachen a) Begriff (Art. 2 Abs. 1 BeurkG)
Art. 7 BeurkV · Grundbuchsachen a) Begriff (Art. 2 Abs. 1 BeurkG)
1. Unter den Begriff „Grundbuchsachen“ fallen im Grundbuch eintragungsfähige oder vormerkbare Rechtsverhältnisse, Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem grundbuchlichen Vorgang stehen.
2. Die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhältnissen im Rahmen eines Vorganges nach dem Fusionsgesetz gilt nicht als Grundbuchsache.
3. Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung, einer Sacheinlage oder Sachübernahme bei einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsänderung am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen öffentlichen Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.