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211.211 BeurkV CH-AR

Art. 5 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - d) Änderung

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Art. 5 BeurkV · d) Änderung

1. Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzunehmen und deutlich als solche zu kennzeichnen.

2. Wollen die Parteien vor Abschluss des Beurkundungsverfahrens an der Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande oder im Text der Urkunde anzubringen. Die öffentliche Urkundsperson hat jede Änderung zu visieren und darauf zu achten, dass diese durch die Beurkundungsformel eindeutig gedeckt ist.

3. Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvorganges korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist von der öffentlichen Urkundsperson zu visieren und zu datieren.

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