211.211
BeurkV
CH-AR
Art. 4 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - c) Ausfertigung
Art. 4 BeurkV · c) Ausfertigung
1. Mehrseitige Urkunden sind zu einer körperlichen Einheit zu verbinden oder von allen Beteiligten auf jeder Seite zu unterzeichnen oder zu paraphieren.
2. Beilagen, die Bestandteil einer Urkunde bilden, sind mit dieser zu verbinden oder deutlich als Beilage zu kennzeichnen.