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211.211 BeurkV CH-AR

Art. 14 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - b) Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis (Art. 26 Abs. 1 lit. e BeurkG)

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Art. 14 BeurkV · b) Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis (Art. 26 Abs. 1 lit. e BeurkG)

1. Ein Gesuch um Wiedererteilung einer dauernd entzogenen Beurkundungsbefugnis kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem rechtskräftigen Entzug bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe gestellt werden.

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