Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.211 BeurkV CH-AR

Art. 11 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - b) Andere Beglaubigungen (Art. 20 lit. b BeurkG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 BeurkV · b) Andere Beglaubigungen (Art. 20 lit. b BeurkG)

1. Bei der Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer anderen schriftlichen Wiedergabe hat sich die öffentliche Urkundsperson persönlich von der Übereinstimmung mit dem vorgelegten Schriftstück zu überzeugen.

← Art. 10 BeurkV Beurkundungsverordnung (BeurkV) - Registrierung (Art. 2 Abs. 2 BeurkG) Art. 12 BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →