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211.211 BeurkV CH-AR

Art. 10 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - Beglaubigung a) Unterschrift und Handzeichen (Art. 20 lit. a BeurkG)

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Art. 10 BeurkV · Beglaubigung a) Unterschrift und Handzeichen (Art. 20 lit. a BeurkG)

1. Eine Unterschrift oder ein Handzeichen darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der öffentlichen Urkundsperson die Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder von der betreffenden Person als echt anerkannt wird.

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