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211.211 BeurkV CH-AR

Art. 1 Beurkundungsverordnung (BeurkV) - Registrierung (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)

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Art. 1 BeurkV · Registrierung (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)

1. Anwältinnen und Anwälte, die sich als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen möchten, melden dies schriftlich der Anwaltsaufsichtskommission.

2. Die Registrierung ist durch die Anwaltsaufsichtskommission öffentlich zu machen.

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