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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 9 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Verschwiegenheit

II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
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Art. 9 BeurkG · Verschwiegenheit

1. Die öffentlichen Urkundspersonen, ihre Hilfskräfte, die Aufsichtsbehörden und alle anderen im Beurkundungsbereich tätigen Behörden und Personen haben über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmungen bei Ausübung ihres Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.

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