211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 8 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Aufbewahrungspflicht
II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
Art. 8 BeurkG · Aufbewahrungspflicht
1. Die öffentliche Urkundsperson bewahrt eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunde an einem sicheren Ort auf.
2. Sie führt ein Register, aus dem die von ihr vorgenommenen Beurkundungen und deren Datierung ersichtlich sind.
3. Anwältinnen und Anwälte liefern Register und Urkundensammlung innert sechs Monaten nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zur Aufbewahrung der Aufsichtsbehörde ab. Vorbehalten bleibt die Übergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.