Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Feststellung des Parteiwillens

II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 BeurkG · Feststellung des Parteiwillens

1. Die öffentliche Urkundsperson ermittelt den Erklärungsinhalt sowie die bestehenden Tatsachen. Sie sorgt dafür, dass der wirkliche Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.

2. Sie klärt die Parteien über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Urkunde auf.

← Art. 5 BeurkG Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Gegenstand Art. 7 BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →