211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 6 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Feststellung des Parteiwillens
II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
Art. 6 BeurkG · Feststellung des Parteiwillens
1. Die öffentliche Urkundsperson ermittelt den Erklärungsinhalt sowie die bestehenden Tatsachen. Sie sorgt dafür, dass der wirkliche Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
2. Sie klärt die Parteien über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Urkunde auf.