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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 5 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Feststellung der Identität

II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
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Art. 5 BeurkG · Feststellung der Identität

1. Die öffentliche Urkundsperson prüft die Identität sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Parteien und der mitwirkenden Personen. Sie lässt sich die entsprechenden Ausweise vorlegen. Bei Stellvertretung verlangt sie eine schriftliche Vollmacht.

2. Bestehen Zweifel über die Identität, die Urteilsfähigkeit oder die Vollmacht, ist die Beurkundung zu verweigern.

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