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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Beurkundungspflicht

II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
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Art. 4 BeurkG · Beurkundungspflicht

1. Begehren um Vornahme einer öffentlichen Beurkundung hat die öffentliche Urkundsperson innert angemessener Frist zu entsprechen, sofern sie dafür zuständig ist.

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