Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 30 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Referendum und Inkrafttreten

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 30 BeurkG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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