Art. 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Örtliche Zuständigkeit
Art. 3 BeurkG · Örtliche Zuständigkeit
1. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Leiterin oder der Leiter des Erbschaftsamtes nehmen die öffentlichen Beurkundungen auf ihrem Gemeindegebiet vor. Ausnahmsweise können sie diese auch in einer anderen Gemeinde vornehmen, sofern die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident dieser Gemeinde es bewilligt.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer sowie die Anwältin oder der Anwalt sind für öffentliche Beurkundungen auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig.
3. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter ist in Grundbuchsachen der Gemeinde zuständig, für die sie oder er gewählt ist. Ausnahmsweise können Beurkundungen des eigenen Zuständigkeitsbereiches auch in einer anderen Gemeinde vorgenommen werden.
4. Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschiedenen Gemeinden gelegene Grundstücke kann von jeder Grundbuchverwalterin oder jedem Grundbuchverwalter vorgenommen werden, in deren oder dessen Gemeinde eines der betreffenden Grundstücke liegt.